Neue Coronaschutzverordnung - Kleine Erweiterung für den Sport

© LSB NRW | Andrea Bowinkelmann www.lsb.nrw

<p class="text-justify">Die ab dem <strong>29.03.2021</strong> geltende Coronaschutzverordnung des Landes NRW verbietet nach § 9 grundsätzlich weiter den Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen.</p>

<p class="text-justify">Vom allgemeinen Verbot des Sportbetriebs in § 9 der CorSchVO gelten unverändert folgende Ausnahmen: Alle ungedeckten öffentlichen und vereinseigenen Sportanlagen können geöffnet werden. Auf diesen Sportanlagen können folgende Personenkonstellationen Sport betreiben:</p>

<p class="text-justify"><span class="h3"><strong>I. Einzelpersonen und Personen aus ein bis zwei Haushalten (ohne Abstand)</strong></span></p>

<ol> <li class="text-justify"><span><span><span>Personen allein</span></span></span></li> <li class="text-justify"><span><span><span>Beliebig viele Personen aus einem Hausstand</span></span></span></li> <li class="text-justify"><span><span><span>Bei einem Kreisweiten Inzidenzwert unter 100<em>*</em>: Bei Personen aus zwei verschiedenen Hausständen maximal 5 Personen insgesamt, Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt.</span></span></span></li> <li class="text-justify"><span><span><span>Bei einem Inzidenzwert über 100<em>*</em> (an drei aufeinander folgenden Tagen): Bei Personen aus zwei verschiedenen Hausständen beliebig viele Personen aus dem einen, aber nur eine Person aus dem anderen Hausstand, Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt. </span></span></span></li> </ol>

<p class="text-justify"><em>* </em><em>Relevant ist der Inzidenzwert im jeweiligen Kreis bzw. der kreisfreien Stadt. Bei Überschreitung eines Wertes von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen greift die sogenannte „Notbremse“, die in § 16 der CoronaSchVO erläutert wird.</em></p>

<p class="text-justify">Die Anleitung eines Einzelsportlers durch eine*n Trainer*in oder Übungsleiter*in ist möglich (z. B. Tennis-Einzeltraining, Torwart-Einzeltraining).</p>

<p class="text-justify">Zum besseren Verständnis von 3. und 4. folgende Übersicht:</p>

<p> </p> <p><span><span><span>Ab 29. März:</span></span></span></p> <p><span><span><span>Kommunen unter Inzidenz 100</span></span></span></p> <p><span><span><span>Ab 29. März:</span></span></span></p> <p><span><span><span>Kommunen mit „Notbremse“ (Inzidenz über 100 an drei aufeinander folgenden Tagen) </span></span></span></p>
<p><span><span><span>Sport auf Außenanlagen</span></span></span></p> <p><span><span><span>Variante 1:</span></span></span></p> <p><span><span><span>1 Haushalt (ohne Personenbegrenzung) plus 1 weitere Person aus anderem Haushalt, die von Kindern bis einschl. 14 Jahren begleitet werden kann, weil sie nicht mitzählen.</span></span></span></p> <p> </p> <p><span><span><span>Oder</span></span></span></p> <p> </p> <p><span><span><span>Variante 2:</span></span></span></p> <p><span><span><span>5 Personen aus 2 Haushalten, wobei Kinder bis einschl. 14 Jahren bei der Höchstzahl 5 Personen nicht mitzählen</span></span></span></p> <p><span><span><span>Nur noch Variante 1:</span></span></span></p> <p><span><span><span>1 Haushalt (ohne Personenbegrenzung) plus 1 weitere Person aus anderem Haushalt, die von Kindern bis einschl. 14 Jahren begleitet werden kann, weil sie nicht mitzählen.</span></span></span></p> <p> </p> <p> </p>

<p class="text-justify"> </p>

<p class="text-justify"><span class="h3"><strong>II. Sport für Kinder in Gruppen</strong></span></p>

<p class="text-justify"><strong>A) Solange der Inzidenzwert unter 100 liegt (s. o.):</strong></p>

<p class="text-justify">Bis zu 20 Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren können als Gruppe gemeinsam Sport-, Spiel und Bewegungsaktivitäten durchführen. Eine Gruppe kann durch maximal 2 Übungsleiter/Trainer/Aufsichtspersonen betreut werden.</p>

<p class="text-justify"><strong>B) Wenn der Inzidenzwert über 100 liegt (s. o.):</strong></p>

<p class="text-justify">Bis zu 10 Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren können als Gruppe gemeinsam Sport-, Spiel und Bewegungsaktivitäten durchführen. Eine Gruppe kann durch maximal 2 Übungsleiter/Trainer/Aufsichtspersonen betreut werden.</p>

<p class="text-justify"> </p>

<p class="text-justify"><span class="h3"><strong>III. Allgemeine Hinweise</strong></span></p>

<p class="text-justify">Zwischen allen o. g. genannten Einzelpersonen und Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf einer Sportanlage betreiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.</p>

<p class="text-justify"><strong>Neu ist:</strong> Für die Durchführung des o. g. Gruppensports für Kinder ist die einfache Nachverfolgbarkeit der teilnehmenden Kinder im Sinne der Coronaschutzverordnung sicherzustellen! Das heißt: Name, Adresse, Telefonnummer und Zeitraum des Aufenthalts müssen vorliegen und vier Wochen lang nachvollziehbar sein.</p>

<p class="text-justify">Die Regeln für das Training von Kadersportler*innen bestehen unverändert fort.</p>

<p class="text-justify"> </p>

<p class="text-justify"><span class="h3"><strong>IV. Schwimmausbildung</strong></span></p>

<p class="text-justify">§ 7 (1) Nr. 7 erlaubt zusätzlich „Anfängerschwimmausbildung und Kleinkinderschwimmkurse für Gruppen von höchsten fünf Kindern.“ Dies ist aus unserer Sicht ein kleiner, aber wichtiger erster Schritt zur Wiederaufnahme des Schwimmbetriebs.</p>